Kohrsolin® FF Beutel 125 x 40ml
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Details
• Name des Produkts: BODE Kohrsolin® FF Aldehydhaltiger Flächen-Desinfektionsreiniger
• Kategorie: Flächendesinfektionsmittel
• Inhalt: 1 x Menge der gewählten Variante
• Arzneimittel: Nein
• Kühlware: Nein
• Hersteller: Paul Hartmann AG
Anwendung und Vorteile
• Für hygienebewusste Anwendungen im medizinischen Umfeld konzipiert
• Hilft, Abläufe sicher und effizient umzusetzen
• Lässt sich komfortabel einsetzen und gut handhaben
• Unterstützt eine verlässliche Versorgung im Tagesgeschäft
Beschreibung
BODE Kohrsolin® FF Aldehydhaltiger Flächen-Desinfektionsreiniger von Paul Hartmann AG eignet sich für den professionellen Einsatz in Praxis, Klinik und Pflege. Die Kombination aus praxisnahen Eigenschaften und zuverlässiger Qualität unterstützt eine sichere Anwendung im Arbeitsalltag.
Lieferumfang
1 x Menge der gewählten Variante BODE Kohrsolin® FF Aldehydhaltiger Flächen-Desinfektionsreiniger – sicher und hygienisch verpackt.
Einordnung nach CLP-Verordnung
H-Sätze
- H302+H332: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen.
- H315: Verursacht Hautreizungen.
- H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
- H318: Verursacht schwere Augenschäden.
- H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
- H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
EUH-Sätze
- EUH071: Wirkt ätzend auf die Atemwege.
P-Sätze
- P261: Einatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermeiden.
- P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
- P284: Atemschutz tragen.
- P304+P340: Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
- P305+P351+P338: Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
- P312: Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
- P342+P311: Bei Symptomen der Atemwege: Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
- P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)