Bacillol® AF alkoholisch, aldehyd-, farbstoff u. parfümfreie Flächenschnelldesinfektion
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Bacillol® AF
- gebrauchsfertiges Desinfektionsmittel für alkoholbeständige Oberflächen, für medizinisches Inventar und Geräte im Wisch- oder Sprühverfahren
- wirkt bakterizid (inkl. Salmonellen und Listerien), levurozid, fungizid, tuberkulozid, mykobakterizid, begrenzt viruzid (inkl. HBV, HCV, HIV, Polyoma-, Adeno- und Rotavirus)
- parfum- und aldehydfrei
- Einwirkzeit: 5 Minuten
- VAH gelistet
Infos zum Produkt
BODE Bacillol® AF Flächendesinfektion ist die Antwort auf umfassende Desinfektionsanforderungen. Dieses gebrauchsfertige Desinfektionsmittel ist optimal für alkoholbeständige Oberflächen sowie medizinisches Inventar und Geräte im Wisch- oder Sprühverfahren geeignet. Die Wirkung erstreckt sich über verschiedene Mikroorganismen, darunter Bakterien, Pilze und Viren wie HBV, HCV und HIV. Mit einer kurzen Einwirkzeit von 5 Minuten und der Abwesenheit von Parfum und Aldehyden bietet es nicht nur effektiven Schutz, sondern auch Rücksicht auf empfindliche Nasen. Zudem ist es VAH gelistet, was seine Anerkennung in der Desinfektionsbranche weiter unterstreicht.
[Achtung] Desinfektionsmittel vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.
Einordnung nach CLP-Verordnung
H-Sätze
- H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
- H318: Verursacht schwere Augenschäden.
- H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
P-Sätze
- P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
- P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
- P261: Einatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermeiden.
- P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
- P305+P351+P338: Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
- P310: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
- P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)